6.1 Inhalt
Die ebswien wiener wassertechnologie & tierservice Ges.m.b.H. ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 29 GmbHG nicht verpflichtet einen Aufsichtsrat zu bestellen. Das Unternehmen hat auch keinen Aufsichtsrat freiwillig bestellt. Der Generalversammlung obliegt somit auch die Überwachung des Geschäftsführungsorgans und übernimmt in diesem Fall eine Doppelrolle.
Die zustimmungspflichtigen Geschäfte sind sowohl im Gesellschaftsvertrag der ebswien wiener wassertechnologie & tierservice Ges.m.b.H. als auch in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgehalten. Die Geschäftsführung der ebswien kläranlage & tierservice Ges.m.b.H. (Muttergesellschaft) trägt dafür Sorge, dass zustimmungspflichtige Geschäfte der Tochtergesellschaft dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Ebenso berichtet die Geschäftsführung der Muttergesellschaft über die Lage und Entwicklung der ebswien wiener wassertechnologie & tierservice Ges.m.b.H. im Aufsichtsrat der ebswien kläranlage & tierservice Ges.m.b.H.