Corporate Governance Bericht 2025 der ebswien wwt
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2.1 Inhalt

2. Entsprechenserklärung

Der Wiener Public Corporate Governance Kodex (WPCGK) wird von der ebswien wiener wassertechnologie & infrastruktur Ges.m.b.H. im Sinne einer verantwortungsvollen, nachhaltigen und transparenten Unternehmensführung in der jeweils geltenden Fassung angewendet und nach Maßgabe der Ausführungen in diesem Bericht eingehalten.

Mit diesem Bericht erklären die Geschäftsführung und die Generalversammlung, dass im Geschäftsjahr 2025 den verbindlichen Regelungen und den Empfehlungen des WPCGK – mit Ausnahme der unten angeführten Abweichungen – entsprochen wurde.

Etwaige Abweichungen zum WPCGK resultieren überwiegend sowohl aus der spezifischen Organisationsstruktur der ebswien wiener wassertechnologie & infrastruktur Ges.m.b.H. als auch aus dem Umstand heraus, dass die jeweiligen Bestimmungen für das Unternehmen nicht relevant/ anwendbar sind. Die konkreten Abweichungen werden nachfolgend begründet:

Bestimmung im WPCGK

Art und Weise der Abweichung

Begründung der Abweichung

Pkt. 5.2.1 – 5.2.4 und
Pkt. 5.2.6 – 5.2.38

Die Bestimmungen hinsichtlich Aufsichtsorgan sind mit Ausnahme des Pkt. 5.2.5. nicht anwendbar.

Das Unternehmen ist gemäß § 29 GmbHG nicht verpflichtet einen Aufsichtsrat zu bestellen und hat auch keinen Aufsichtsrat freiwillig eingerichtet.

Pkt. 5.3.5 und 5.3.6

Die Übertragung der Geschäftsführungstätigkeiten erfolgte auf jederzeitigen Widerruf.

Die Geschäftsführerin übt ihre Funktion im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Muttergesellschaft aus.

Pkt. 5.3.12 und
Pkt. 5.3.13

Die Bestimmungen hinsichtlich Personalplanung und -entwicklung sowie Diversität sind nicht anwendbar.

Die Gesellschaft verfügt über kein Eigenpersonal.

Pkt. 5.3.25 – 5.3.33

Die Bestimmungen hinsichtlich Vergütung bzw. Vergütungssystem für das Geschäftsführungsorgan sind nicht anwendbar.

Für die Geschäftsführungstätigkeiten erhält die Geschäftsführung keine gesonderte Vergütung.

Pkt. 5.4.1 – 5.4.5

Die Bestimmungen hinsichtlich Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan sind nicht anwendbar.

Das Unternehmen ist gemäß § 29 GmbHG nicht verpflichtet einen Aufsichtsrat zu bestellen und hat auch keinen Aufsichtsrat freiwillig eingerichtet.

Pkt. 5.5.3 – 5.5.3

Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung von einer*eines Jahresabschlussprüfer*in sind nicht anwendbar.

Gemäß § 268 iVm § 221 Abs 1 UGB besteht für das Unternehmen keine Pflicht zur Abschlussprüfung.

Pkt. 5.6.9

-

Die Bestimmung im WPCGK ist für das Unternehmen nicht relevant, da es keinen eigenen Branchenkodex gibt.