Corporate Governance Bericht 2025 der ebswien wwt
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5.3 Zustimmungspflichtige Geschäfte

5. Geschäftsführung

Für folgende Geschäfte hat die Geschäftsführung aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung die Zustimmung der Generalversammlung einzuholen:

  • die Festlegung der allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik;
  • der jährliche Wirtschaftsplan, wobei Investitionsvorhaben, die im Einzelfall EUR 100.000,-- (in Worten: Euro einhunderttausend) übersteigen, gesondert auszuweisen sind;
  • die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals der Gesellschaft oder bei Beteiligungsgesellschaften sowie die Zuführung von Eigenmitteln in anderer Weise;
  • der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
  • die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;
  • der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
  • Investitionen der Gesellschaft außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplanes, sofern im Einzelfall oder in Summe ein Betrag von EUR 25.000,-- (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) überschritten wird;
  • Bestandverträge über unbewegliche Sachen, unabhängig von der Dauer, sofern das monatliche Entgelt exklusive Betriebskosten EUR 5.000,-- (in Worten: Euro fünftausend) übersteigt;
  • Bestandverträge über bewegliche Sachen sowie vergleichbare Verträge (z.B. Kombinationen von Kauf- und Mietverträgen), sofern das monatliche Entgelt EUR 5.000,-- (in Worten: Euro fünftausend) übersteigt;
  • die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen;
  • die Gewährung von Darlehen und Krediten, ausgenommen Kredite aus der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes;
  • der Abschluss und die Änderung von Betriebsvereinbarungen, die Einführung und Erhöhung bleibender sozialer Leistungen für die Belegschaft, die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen oder generelle Leistungsprämien und über Pensionszusagen an die Geschäftsführer*innen und Mitarbeiter*innen;
  • der Abschluss und die Abänderung von Dienstverträgen, sofern dadurch der Personalaufwand des genehmigten Jahresbudgets überschritten wird;
  • die Bestellung und Abberufung von Prokurist*innen und Handlungsbevollmächtigten;
  • der Erwerb und die Veräußerung von Patenten sowie der Erwerb und die Vergabe von Lizenzen und der Abschluss von Knowhow-Verträgen;
  • der Abschluss von hier nicht geregelten Verträgen welcher Art immer, sofern sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören und von außerordentlicher Bedeutung für die Gesellschaft sind, z.B. weil damit ein über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinaus gehendes Risiko verbunden ist;
  • Veröffentlichungen der Gesellschaft, die grundsätzliche Bedeutung haben;
  • die Führung von Aktivprozessen mit einem Streitwert über EUR 10.000,--;
  • die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer*innen;
  • die Beschlussfassung über allfällige Änderungen des Gesellschaftsvertrages und über alle sonstigen Gegenstände, die nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den Wirkungskreis der Generalversammlung fallen.

Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden nach Vorlage durch die Geschäftsführung insgesamt 3 (drei) zustimmungspflichtige Geschäfte in der Generalversammlung behandelt.